Empfänger hat Unterlassungsanspruch

"Nur eine einzige Werbe-Mail" – rechtswidrig

23.08.2012
Schon das einmalige Zusenden einer Werbe-Mail ist rechtswidrig, sagt der BGH. Details von Martin Rätze
Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Foto: xyz

In letzter Zeit gab es mehrere Urteile, die Empfänger von Newslettern Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zusprachen, da sie ungefragt Newsletter erhielten oder Abmeldung von diesen ignoriert worden sind. Jetzt hat auch der BGH entschieden, dass bereits das einmalige Zusenden einer Werbemail rechtswidrig ist.

Der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 20.05.2009, Az: I ZR 218/07 - "E-Mail-Werbung II”) hatte über die Frage zu entscheiden, ob bereits das einmalige Zusenden einer Werbe-Mail rechtswidrig ist und der Empfänger somit einen Unterlassungsanspruch gegen den Absender hat.

Beklagte versendet 15-seitige Werbe-Mail

Stein des Anstoßes war eine E-Mail, die auf insgesamt 15 Seiten Informationen für Kapitalanleger enthielt. Die Empfängerin war eine Gesellschaft, welche eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb. Diese mahnte den Absender am 23.02.2006 ab. Allerdings verweigerte der Absender die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Er erklärte lediglich, dass sie in Zukunft auf die Versendung verzichten werde.

Aufgrund der Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Gesellschaft gegen den Absender des Newsletters und bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main Recht. Gegen dieses Urteil wandte sich der Absender des Newsletters mit der Berufung. Das OLG Frankfurt gab dem Beklagten Recht und hob das zuvor ergangene Urteil des LG auf, lies aber die Revision zu.

Die Klägerin legte auch Revision ein, sodass sich der BGH zu dieser Frage zu entschieden hatte. Während des Revisionsverfahrens wurde die klagende Gesellschaft, welche die Rechtsanwaltskanzlei betrieb, aufgelöst. Die streitenden Parteien erklärten das Verfahren in der Hauptsache daher für erledigt und der BGH hatte nur noch über die Kosten zu entscheiden. "Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen.”

Zwar konnte die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch nicht aus dem UWG ableiten, da es an einem Wettbewerbsverhältnis fehlte, der Anspruch stand ihr jedoch gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.

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