Empfänger hat Unterlassungsanspruch

"Nur eine einzige Werbe-Mail" – rechtswidrig

23.08.2012

Zwei Meinungen in der Rechtsprechung

Bei seiner Urteilsbegründung setzte sich der BGH mit den zwei gegensätzlichen Meinungen zu dieser Frage in Literatur und Rechtsprechung auseinander. So verneinte das Amtsgericht Dresden einen Unterlassungsanspruch wegen einmaliger Zusendung von Werbe-Mails. Das Kammergericht Berlin sowie die OLG München, Düsseldorf, Bamberg, Naumburg und das Landgericht Berlin bejahten einen entsprechenden Anspruch.

Dieser Meinung schloss sich auch der BGH an und sah bereits in der einmaligen Zusendung einer Werbe-Mail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. "Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails ist ein zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden. Zudem können, soweit kein festes Entgelt vereinbart ist, zusätzliche Kosten für die Herstellung der Online-Verbindung und die Übermittlung der E-Mail durch den Provider anfallen.”

Dabei erkennt der BGH durchaus, dass der Aufwand für eine einzelne Mail durchaus gering sein kann. "Anders fällt die Beurteilung aber aus, wenn es sich um eine größere Anzahl unerbetener E-Mails handelt oder wenn der Empfänger der E-Mail ausdrücklich dem weiteren Erhalt von E-Mails widersprechen muss. Mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender ist aber immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner Mails zulässig ist.”

Übermittlung ist grundsätzlich rechtswidrig

Dieser Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin musste auch rechtswidrig sein, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. In dieser Frage zieht der BGH die Grundsätze aus dem UWG heran, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. "Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.”

Der Streitwert des Revisionsverfahrens betrug 6.000 Euro.

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