Digitale Verkehrspflichten, Teil 3

Offene Netzwerke - strafrechtlicher Geheimnisschutz

13.03.2009

Kenntnisnahme von Geheimnissen

Der klassische Fall betrifft dabei das Liegenlassen einer geheimen Akte an einem öffentlich zugänglichen Ort. Analog zu beurteilen ist es, wenn eine Person Zugriff auf geheime Computerdaten erhält und dadurch ohne Weiteres eine Kenntnisnahme des Geheimnisses möglich ist (BGH NJW 1995, 2915, 2916). Dies wäre bei ungeschützten WLAN-Netzwerken einfach möglich, sofern die Datenspeicher, auf denen die Geheimnisse liegen, nicht wirksam verschlüsselt sind. Daher liegt eine Strafbarkeit bereits dann vor, wenn ein unbefugter Dritter über ein ungesichertes Drahtlos-Netzwerk Zugriff auf geheime Informationen erlangt.

Um eine mögliche Strafbarkeit zu vermeiden, ist es daher dringend angeraten, alle Drahtlosverbindungen wirksam zu verschlüsseln (Cierniak in: MünchKommStGB, § 203 StGB, Rn. 48) und dabei die Zugangskennwörter zum Netzwerk restriktiv zu vergeben. (oe)

Die Autoren:

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de, und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

Weitere Informationen und Kontakt:

Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de

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