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Oft falsch gemacht - Werbung mit Testergebnissen

22.03.2011
Unternehmen müssen bestimmte Regeln einzuhalten, andernfalls ist die Werbung schnell unzulässig.

Werbung mit Produkttests oder mit Testergebnissen ist verbreitet. Institutionen, wie die Stiftung Warentest, die solche Produkttests vornehmen und dann entsprechende Testergebnisse verleihen, genießen nämlich bei den Verbrauchern aufgrund ihrer Sachkunde und Neutralität ein hohes Ansehen. Nach eigenen Angaben liegt der Bekanntheitsgrad der Stiftung Warentest sogar bei 96 Prozent.

Nicht umsonst, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., machen sich Hersteller und Händler durch Werbung mit Produkttests oder mit Testergebnissen das Ansehen der Stiftung Warentest zunutze, um so den Absatz der getesteten Produkte anzukurbeln. Doch gibt es auch bei der Werbung mit Testergebnissen gewisse Regeln, die einzuhalten sind, betont Dr. Isele, denn: Anderenfalls kann die Werbung schnell unzulässig sein. Und das selbst dann, wenn man das in der Werbung genannte Testurteil tatsächlich verliehen bekommen hatte! Was also ist bei der Werbung mit Testurteilen zu beachten?

- Fundstellenangabe

Unzulässig ist die Werbung mit einem Testergebnis schon ohne die Angabe der Fundstelle der Veröffentlichung. Dem Verbraucher werden in diesem Falle nämlich die Kenntnisnahme vom Test und die Überprüfung der Werbung unnötig erschwert. Deshalb darf die Fundstellenangabe auch nicht irgendwo versteckt in der Werbung sein. Vielmehr muss die Fundstelle ohne weiteres erkennbar sein. Der Verbraucher darf also nicht erst nach der Fundstelle suchen müssen. Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle außerdem entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder aber durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.

- Werbung mit älteren Testergebnissen

Irreführend ist eine Werbung - selbst wenn das beworbene Produkt das Testurteil tatsächlich erhalten hatte und dieses Testurteil auch unkommentiert dargestellt wurde - dann, wenn das Testergebnis mittlerweile überholt ist. Sind die beworbenen Produkte mit den seinerzeit geprüften Produkten gleich, technisch nicht durch neuere Entwicklung überholt, und liegen für solche Produkte auch keine neueren Prüfungsergebnisse vor, ist die Werbung aber zulässig. Werden die beworbenen Produkte sogar als "Restposten" bezeichnet und haben sich auch die Bewertungskriterien nicht geändert, dann ist sogar unschädlich, wenn zwar neuere Testergebnisse zur selben Produktgattung vorliegen, diese sich jedoch auf ein anderes Preissegment beziehen. Das wurde bereits für Matratzen entschieden.

Irreführend ist es dagegen, wenn ein jüngerer Test, der auf anderen Prüfungskriterien beruht, Produkte derselben Warenart getestet hat, und zwar auch dann, wenn er nicht diejenigen Waren einbezog, die mit dem älteren Testergebnis beworben waren.

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