Pflichtangaben müssen beachtet werden

Ohne Lieferdatum kein Vorsteuerabzug

29.04.2009
Die Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung ist zwingend erforderlich. Jörg Passau* nennt Einzelheiten.

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung für Umsatzsteuerzwecke außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: XI R 62/07). In dem ausgeurteilten Fall reichte die klagende Firma eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in der Vorsteuern in Höhe von 4.636,46 Euro aus einer Rechnung der Firma X über netto 28.977,90 Euro enthalten waren. Die Rechnung betraf die Lieferung einer Kochstrecke inklusive Montage.

Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 15. November 2005 und als Ausstellungsdatum der 30. November 2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthielt mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthält der Lieferschein nicht.

Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug aus der Rechnung. Dagegen richteten sich der erfolglose Einspruch und auch die Klage vor dem Finanzgericht, das die Klage ebenfalls abwies.

Materielles Recht verletzt

Mit ihrer Revision rügte die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie trug hierzu im Wesentlichen vor, in der Rechnung müsse das Lieferdatum nur dann angegeben werden, wenn es nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimme. Die Auffassung des Finanzgerichts, aus Kontrollgründen müsse das Lieferdatum stets angegeben werden, sei vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Der Zweck der Regelung bestehe ausschließlich darin, dass der zutreffende Voranmeldungszeitraum aus der Rechnung ersichtlich sein solle. Daher müsse das Ausstellungsdatum der Rechnung nicht taggenau mit dem Leistungsdatum übereinstimmen.

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