OLG bestätigt: Telefaxwerbung ohne Einwilligung unzulässig

21.02.2005
Wie das juristische Infoportal www.jurasmus.de berichtet, hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass eine per Telefax ausgesprochene Einladung zur Teilnahme an einer Versteigerung wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei.

Wie das juristische Infoportal www.jurasmus.de berichtet, hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass eine per Telefax ausgesprochene Einladung zur Teilnahme an einer Versteigerung wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei.

Damit wurde die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Essen zurückgewiesen, das bereits 2003 erfolgte.

Die beanstandete Telefaxwerbung sei unzulässig gewesen, da weder eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers noch "für das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung sprechende Umstände" gegeben seien.

Inzwischen hat sich die Gesetzeslage sogar verschärft: Demnach ist eine solche Einladung erst recht wettbewerbswidrig, weil Telefaxwerbung außerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung nur noch nach einer vorherigen Einwilligung des Adressaten zulässig ist (Az. 4 U 126/04). (mf)

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