Online-Auktionen: Anbieter ist an sein Angebot gebunden

17.02.2006
Wer einen Gegenstand in einer Online-Auktion anbietet, muss ihn auch liefern.

Das Einstellen eines Gegenstandes (hier: Gebrauchtwagen im Wert von ca. 12.000 Euro zu einem Startpreis von 1 Euro) auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet rechtlich ein verbindliches Angebot. Auch wenn die Versteigerungsbedingungen von eBay die Möglichkeit einräumen, die Auktion vorzeitig zu beenden, so ist der eBay-Anbieter gleichwohl an seine Willenserklärung gebunden und kann sich von seinem Versteigerungsangebot nur dann wirksam lösen, wenn ihm Anfechtungsgründe zustehen. Liegen solche Anfechtungsgründe nicht vor, ist das Angebot des Versteigerers verbindlich und nicht widerruflich. Andernfalls wäre der Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt. Damit wurde dem Bieter ein Schadenersatz in Höhe von der Differenz zwischen seinem Höchstgebot und dem Fahrzeugwert zugesprochen. Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 8 U 93/05. (jlp/mf)

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