Online-Auktionen: Kauf bei falschen Produktangaben hinfällig

05.05.2003
Ein neues Urteil sorgt für mehr Schutz von Online-Kunden: So erhält der Käufer künftig bei Online-Auktion sein Geld zurück, wenn Beschreibung und Abbildung der Ware offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen. Das Landgericht Trier entschied im aktuellen Fall, das ein Sammlerstück zurückgenommen werden muss, das über eBay ersteigert wurde. Der Beklagte bot eine Puppe mit Fotos und einer Beschreibung zum Verkauf an. Die Klägerin hatte per E-Mail angefragt, ob es sich um den Originalkörper handele, der zu der Puppe gehöre, was der Verkäufer zusicherte. Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für 755 Euro. Nach Erhalt der Ware stellte sie fest, dass Körper und Kopf des Sammlerstücks nicht zueinander gehören und trat vom Kauf zurück. Ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten stimmte das Amtsgericht Bitburg bereits im Februar zu, das Gericht in Trier wies nun die Berufung des Beklagten zurück. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass beide Komponenten nicht zusammenpassen. Auf den Fotos im Internet sei der Mangel nicht erkennbar gewesen. Die Ersteigerung über eBay habe eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes nicht zugelassen. (mf)

Ein neues Urteil sorgt für mehr Schutz von Online-Kunden: So erhält der Käufer künftig bei Online-Auktion sein Geld zurück, wenn Beschreibung und Abbildung der Ware offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen. Das Landgericht Trier entschied im aktuellen Fall, das ein Sammlerstück zurückgenommen werden muss, das über eBay ersteigert wurde. Der Beklagte bot eine Puppe mit Fotos und einer Beschreibung zum Verkauf an. Die Klägerin hatte per E-Mail angefragt, ob es sich um den Originalkörper handele, der zu der Puppe gehöre, was der Verkäufer zusicherte. Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für 755 Euro. Nach Erhalt der Ware stellte sie fest, dass Körper und Kopf des Sammlerstücks nicht zueinander gehören und trat vom Kauf zurück. Ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten stimmte das Amtsgericht Bitburg bereits im Februar zu, das Gericht in Trier wies nun die Berufung des Beklagten zurück. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass beide Komponenten nicht zusammenpassen. Auf den Fotos im Internet sei der Mangel nicht erkennbar gewesen. Die Ersteigerung über eBay habe eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes nicht zugelassen. (mf)

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