Online-Auktionen: Wer ist eigentlich ein gewerblicher Anbieter?

30.04.2004
Das Landgericht Hof weist in einem Urteil darauf hin, dass im Rahmen des Widerrufsrechtes nach BGB und den dort festgelegten fernabsatzrechtlichen Regelungen die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist, der Antragsgegner hat (22 S 28/03).

Das Landgericht Hof weist in einem Urteil darauf hin, dass im Rahmen des Widerrufsrechtes nach BGB und den dort festgelegten fernabsatzrechtlichen Regelungen die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist, der Antragsgegner hat (22 S 28/03).

Wer stetig Gegenstände ankauft, um sie über das Internet weiter zu vertreiben, ist Unternehmer im Sinne de § 14 Abs. 1 BGB. Allerdings kann aus einer Vielzahl von Rechtsgeschäften über eine Auktionsplattform nicht automatisch auf die Unternehmereigenschaft geschlossen werden.

Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass es sich bei einer Vielzahl von Geschäften um lediglich private Rechtsgeschäfte handelt. Dann liegt eine Unternehmereigenschaft nicht vor, und ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Regelungen besteht nicht.

In Kooperation mit Rechtsanwalt Thomas Feil. Er ist Spezialist für EDV-Recht und Internetrecht in der Kanzlei Dr. von Hartmann Partner in Hannover. (bz)

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