Online-Auktionen: Zahlungs- und Abnahmepflicht besteht nicht

22.05.2003
Weil die Sicherheitsstandards im Internet noch nicht fehlerfrei funktionieren, besteht bei Online-Auktionen im Zweifelsfall keine Zahlungs- und Abnahmepflicht. Ein per E-Mail abgegebenes Gebot ist nichtig, wenn der Besitzer eines passwortgeschützten E-Mail-Kontos glaubhaft darlegen kann, dass er das Gebot nicht tatsächlich abgegeben hat. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Oberlandesgerichts Köln gefällt, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. Im aktuellen Fall hatte ein Mann angeblich über ein passwortgeschütztes E-Mail-Konto ein Gebot bei einer Internetauktion abgegeben. Bei dem Versteigerungsobjekt handelte es sich um eine Uhr, für die der Mann 18.000 Euro zahlen sollte. Der angebliche Käufer bestritt jedoch, das Gebot jemals gemacht zu haben, und weigerte sich, die Uhr anzunehmen und zu bezahlen. Die Richter gaben ihm Recht: Eine Zahlungs- und Abnahmepflicht bestehe nicht. Die Sicherheitsstandards im Internet seien nicht so gut, dass man vom Verwender eines geheimen Passwortes automatisch auf denjenigen schließen könnten, dem dieses Passwort zugeteilt worden war. (mf)

Weil die Sicherheitsstandards im Internet noch nicht fehlerfrei funktionieren, besteht bei Online-Auktionen im Zweifelsfall keine Zahlungs- und Abnahmepflicht. Ein per E-Mail abgegebenes Gebot ist nichtig, wenn der Besitzer eines passwortgeschützten E-Mail-Kontos glaubhaft darlegen kann, dass er das Gebot nicht tatsächlich abgegeben hat. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Oberlandesgerichts Köln gefällt, wie die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt. Im aktuellen Fall hatte ein Mann angeblich über ein passwortgeschütztes E-Mail-Konto ein Gebot bei einer Internetauktion abgegeben. Bei dem Versteigerungsobjekt handelte es sich um eine Uhr, für die der Mann 18.000 Euro zahlen sollte. Der angebliche Käufer bestritt jedoch, das Gebot jemals gemacht zu haben, und weigerte sich, die Uhr anzunehmen und zu bezahlen. Die Richter gaben ihm Recht: Eine Zahlungs- und Abnahmepflicht bestehe nicht. Die Sicherheitsstandards im Internet seien nicht so gut, dass man vom Verwender eines geheimen Passwortes automatisch auf denjenigen schließen könnten, dem dieses Passwort zugeteilt worden war. (mf)

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