Worauf Zoll und Finanzamt schauen

Online bestellen aus dem Ausland



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wie hoch sind die Zölle?

Die Höhe des zu zahlenden Zolls richtet sich nach dem Warentyp und unterscheidet sich dabei stark. Der Einfuhrzoll für einen DVD-Player liegt beispielsweise bei 13,9 Prozent während der Zoll für einen MP3-Player zwischen zwei und 4,5 Prozent liegt. Für Textilien liegt er bei 12 Prozent. Bücher sind zollfrei. Die anfallenden Zölle sind vorher nur schwer zu ermitteln, da ähnliche Geräte verschieden hohen Zöllen unterliegen. Hinzu kommt noch die Einfuhrumsatzsteuer von meist 19 Prozent. Genauere Auskünfte erteilt das Zoll-Infocenter.

Ermittlung des Warenwertes

Bei der Feststellung, ob Wertgrenzen eingehalten sind, ist der Gesamtwert der Ware ausschlaggebend.

Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.

Maßgebend für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 150 bzw. 22 Euro eingehalten wurde, ist der Warenwert einschließlich der ggf. enthaltenen ausländischen Umsatzsteuer.

Beispiel:

  1. Artikelpreis: 20,90 Euro

  2. Versandkosten: 7,50 Euro

  3. Gesamtwert: 28,40 Euro

  4. Resultat: Die Wertgrenze von 22 Euro ist überschritten, es sind Abgaben zu erheben.

Markenware und Einfuhrverbote

Äußerste Vorsicht ist geboten, wenn Markenartikel zu auffällig niedrigen Preisen angeboten werden. Dies wird meist daran liegen, dass der Verkäufer entweder nicht über die Lizenz verfügt, das Produkt zu verkaufen, oder es sich schlicht um Fälschungen handelt. Zu beachten sind auch Einfuhrverbote für bestimmte Artikel. Nahrungsergänzungsmittel können unter das deutsche Arzneimittelgesetz fallen und dürfen dann nur auf ärztliche Verordnung über eine Apotheke bezogen werden.

Einfuhrverbote bestehen auch für im Ausland frei verkäufliche Waffen oder Feuerwerkskörper bzw. für jugendgefährdende oder verfassungswidrige Schriften (Computerspiele, Bücher, etc). In diesen Fällen kann der Zoll die Produkte beschlagnahmen. Der Beschlagnahme folgt eine zweiwöchige Frist, innerhalb derer der Maßnahme widersprochen werden kann. Wird die Beschlagnahme rechtskräftig, wird die Ware eingezogen und schließlich vernichtet.

Fazit

Abschließend raten die ARAG Experten bei Bestellungen aus dem Ausland immer zur Vorsicht. Es drohen Nachzahlungen, wenn die Waren abgeholt werden sollen. Werden Waren vom Zoll rechtmäßig vernichtet, gibt es auch keine Entschädigung, selbst wenn der Käufer unwissentlich handelte.

Download des Textes:

www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/internet-und-computer/

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