Online-Handel: Vorsicht bei der Angabe von Lieferzeiten!

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Formulierungen wie "in der Regel" oder "ca." sind jedoch nach Ansicht des Kammergerichtes unwirksam und wettbewerbswidrig. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichtes dahingehend, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung von AGB-Klauseln als zulässig angesehen wurde. Dies war zuletzt für Wettbewerber vom Oberlandesgericht Hamburg abgelehnt worden.

Der Hinweis von Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen wurde jedoch als zulässig angesehen, wobei sorgfältig unterschieden wurde, ob "10 Tage" oder "10 Werktage" angegeben wurden. Die Angabe von "10 Tagen" wäre zulässig, die Angabe von "10 Werktagen" wohl unzulässig. Insbesondere besteht bei einer Lieferfrist von 10 Tagen oder 12 Tagen unter Hinzurechnung der Postübergabezeiten keine unangemessen lange Lieferzeit.

Was folgt aus der gerichtlichen Entscheidung für die Praxis?

Eine Verpflichtung, eine Lieferzeit konkret anzugeben, sehen wir nicht, wenn eine Lieferung nach Vertragsschluss innerhalb von 10 bis 12 Tagen gewährleistet ist. Wenn Lieferzeiten angegeben werden, insbesondere werbend sehr kurze Lieferzeiten, sollte dies konkret geschehen, ohne unscharfe Formulierungen wie "in der Regel" oder "circa" zu verwenden.

Sollte es längere Lieferzeiten geben, muss im Angebot, auch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deutlich darauf hingewiesen werden.

Kontakt zum Autor und weitere Informationen: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de, www.ra-lsk.de.

Mehr über den gewerblichen Handel bei Ebay erfahren Sie auch in der aktuellen Sendung mit Rechtsanwalt Johannes Richard bei CP-tv. (mf)

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