Online-Shop: Bloße Bestätigung ist noch kein Kaufvertrag

27.03.2003
Kaufverträge kommen auch bei Bestellungen im Internet erst durch Angebot und Annahme zu Stande. Die bloße Bestätigung des Eingangs einer Bestellung führt noch nicht zum Vertragsabschluss. Das hat das Amtsgericht Wolfenbüttel entschieden (Az: 17 C 477/02). Bei einem Berliner Internethandelshaus konnte man sich im vergangenen Jahr vor Bestellungen nicht retten. Grund war ein Fehler im Katalog, der dazu führte, dass Festplatten mit einem Marktwert von mehr als 100 Euro zum Preis von 1 Euro geführt wurden. Auch Herr S. fand dieses Angebot unwiderstehlich und bestellte insgesamt mehr als 40 der angebotenen Platten. Selbstverständlich fiel der Fehler auf, so dass alle Besteller noch am selben Tag mit einer E-Mail über den Irrtum informiert wurden. Die meisten Besteller haben sich damit abgefunden. Nicht so Herr S., der ins-gesamt zirka 4.000 Euro Schadensersatz verlangte. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Händler den Eingang der Bestellung bestätigt hatte, so dass die Hinweis-Mail zu spät gekommen sei.Eine entsprechende Bestätigung schreibt aber § 312 e Abs.1 Nr.3 BGB ausdrücklich vor. Demnach ist dem Kunden im Internet unter anderem unverzüglich nach der Bestellung deren Zugang zu bestätigen. Für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages reicht das deshalb nicht aus. Vielmehr bedarf es einer eindeutigen Annahmeerklärung seitens des Händlers, urteilte das Amtsgericht Wolfenbüttel.Christof Elßner, Rechtsanwalt in der auf Internetrecht spezialisierten Berliner Kanzlei Härting leitet aus der Entscheidung einen Ratschlag ab: "Internet-Händler sollten darauf achten, dass Bestätigungen nach § 312 e BGB klar als solche erkennbar sind, um risikoreiche Streitigkeiten um einen etwaigen Vertragsschluss zu vermeiden." (rk)

Kaufverträge kommen auch bei Bestellungen im Internet erst durch Angebot und Annahme zu Stande. Die bloße Bestätigung des Eingangs einer Bestellung führt noch nicht zum Vertragsabschluss. Das hat das Amtsgericht Wolfenbüttel entschieden (Az: 17 C 477/02). Bei einem Berliner Internethandelshaus konnte man sich im vergangenen Jahr vor Bestellungen nicht retten. Grund war ein Fehler im Katalog, der dazu führte, dass Festplatten mit einem Marktwert von mehr als 100 Euro zum Preis von 1 Euro geführt wurden. Auch Herr S. fand dieses Angebot unwiderstehlich und bestellte insgesamt mehr als 40 der angebotenen Platten. Selbstverständlich fiel der Fehler auf, so dass alle Besteller noch am selben Tag mit einer E-Mail über den Irrtum informiert wurden. Die meisten Besteller haben sich damit abgefunden. Nicht so Herr S., der ins-gesamt zirka 4.000 Euro Schadensersatz verlangte. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Händler den Eingang der Bestellung bestätigt hatte, so dass die Hinweis-Mail zu spät gekommen sei.Eine entsprechende Bestätigung schreibt aber § 312 e Abs.1 Nr.3 BGB ausdrücklich vor. Demnach ist dem Kunden im Internet unter anderem unverzüglich nach der Bestellung deren Zugang zu bestätigen. Für den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages reicht das deshalb nicht aus. Vielmehr bedarf es einer eindeutigen Annahmeerklärung seitens des Händlers, urteilte das Amtsgericht Wolfenbüttel.Christof Elßner, Rechtsanwalt in der auf Internetrecht spezialisierten Berliner Kanzlei Härting leitet aus der Entscheidung einen Ratschlag ab: "Internet-Händler sollten darauf achten, dass Bestätigungen nach § 312 e BGB klar als solche erkennbar sind, um risikoreiche Streitigkeiten um einen etwaigen Vertragsschluss zu vermeiden." (rk)

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