Formulierung "zahlungspflichtig bestellen"

Online-Shops mit Button-Lösung

06.06.2012
Ab August gibt es neue gesetzliche Vorgaben bei Gestaltung und Formulierung in Online-Shops.
Gegen die Internet-Abzocke: Sind Buttons nicht rechtskonform gestaltet, kommt kein Vertrag zustande.
Gegen die Internet-Abzocke: Sind Buttons nicht rechtskonform gestaltet, kommt kein Vertrag zustande.

Am 16.05.2012 wurde, nachdem der Bundestag das Gesetz bereits Anfang März beschlossen hatte, die gesetzliche Regelung zur sogenannten Button-Lösung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach Ablauf einer Übergangsfrist tritt das Gesetz am 01.08.2012 in Kraft.

Die Button-Lösung war ursprünglich dafür gedacht, um sogenannten Abo-Fallen-Betreibern das Handwerk zu legen, die die Kostenpflicht Ihrer Verträge verschleierten mit der Folge, dass Verbraucher nicht merkten, dass sie einen Jahresvertrag für Malvorlagen für Outlet-Verkäufe etc. abgeschlossen hatten. Hierbei hat der Gesetzgeber das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, da die jetzt neue Regelung für so gut wie alle Internetverträge mit Verbrauchern gilt.

In erster Linie geht es darum, dem Verbraucher deutlich zu machen, dass seine Bestellung Geld kostet. Es wird somit zukünftig die Verpflichtung geben, im Rahmen des Bestellablaufes eines Internetshops über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware sowie zusätzliche mögliche Kosten zu informieren. Die wichtigste Neuerung ist jedoch der Umstand, dass der Button oder Link, mit dem eine Bestellung letztlich abgesendet wird, eine bestimmte Gestaltungsform und Formulierung beinhalten muss. Der Link muss gut lesbar sein, so dass eine dunkelgraue Schrift vor einem hellgrauen Hintergrund Onlinehändlern bei der Gestaltung eines Buttons nicht zulässig sein dürfte.

Das Wichtigste ist jedoch, dass der Button mit dem eine Bestellung abgesandt wird, die Wörter "Zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechende andere eindeutige Formulierung enthalten soll. Bisher übliche Formulierungen, wie "bestellen" oder "absenden" werden dadurch unzulässig. Es ist zwar nicht zwangsläufig vorgeschrieben, dass ausdrücklich der eher abschreckende Begriff "Zahlungspflichtig bestellen" verwendet werden muss, so hat der Gesetzgeber auch die Formulierungen "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" und "kaufen" als zulässig angesehen. Dies sind jedoch alles Formulierungen, die bisher, da sie zugegebenermaßen auf Verbraucher abschreckend wirken, durch die meisten Internetshops nicht verwendet wurden.

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