Online-Versteigerung: Mogeln wird teuer

14.06.2007
Von Nils Reimer
Eine falsche Produktbeschreibung bei einer Online-Auktion kann zu einem Sachmangel und damit zu Schadenersatzansprüchen führen, berichtet Rechtsanwalt Nils Reimer.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Verkäufer zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil er im Rahmen einer Online-Auktion unzutreffende Angaben über den Kaufgegenstand gemacht hatte (Aktenzeichen: 2-16 S 3/06). Wie in einer Mitteilung des LG Frankfurt am Main vom 04.04.2007 bekannt gegeben wurde, hat der Verkäufer eines Teeservices dieses als echtes Silber angeboten. Sowohl die Produktbeschreibung "echt Silbernes Teeservice" als auch die Kategorie, in der das Angebot eingegliedert war, erweckten den Eindruck, es handle sich um ein echt silbernes Service. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Der Käufer, der die Ware für rund 30,00 Euro ersteigerte, verlangte Nacherfüllung und hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 450,00 Euro. Das Angebot des Verkäufers, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, schlug der Käufer aus. Mit der Klage hatte der Käufer Erfolg.

Wie die 16. Zivilkammer ausführte, war der Kaufgegenstand, da er anders als angeboten nicht aus echtem Silber war, mit einem Sachmangel behaftet. Aufgrund des eindeutigen Angebotes durfte der Käufer davon ausgehen, er biete hier auf ein echt silbernes Teeservice. Die Einwendungen des Verkäufers, er sei aus seiner laienhaften Sicht davon ausgegangen, es handle sich um echtes Silber, und habe daher das Service als solches angeboten, ändert an dieser Betrachtung nichts.

Durch die Beschreibung hat der beklagte Verkäufer eine Beschaffenheitsvereinbarung abgegeben, an der er sich festhalten lassen muss.

Dadurch, dass der Verkäufer ein nicht aus Silber bestehendes Service geliefert hat, hat er seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Es besteht daher für den Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz. Die Höhe richte sich dabei nach dem so genannten positiven Interesse, das heißt der Käufer ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer stünde. Daher kann der Verkäufer die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert verlangen. MF

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