Insolvenz enthebt nicht von Einreichungspflicht

Ordnungsgeld gegen Geschäftsführer droht

23.05.2009
Auch eine insolvente GmbH muss ihren Jahresabschluss zum Handelsregister einreichen.

Das Landgericht Bonn hat mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 13.11.2008 (Az.: 30 T 275/08) festgestellt, dass die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses auch für eine GmbH gilt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Darauf verweist der Potsdamer Steuerfachwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Landesregionalleiter Brandenburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Schon seit Jahrzehnten müssen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs ihre Jahresabschlüsse zum Handelsregister einreichen. Ein Verstoß hiergegen wurde aber nicht ernsthaft sanktioniert. Seit Einrichtung des elektronischen Handelsregisters zum 01.01.2007 wird von Amts wegen ein Ordnungsgeld verhängt, wenn der Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres eingereicht wird. Nur knapp die Hälfte aller offenlegungspflichtigen Unternehmen hatten aber bis Ende 2007 ihre Jahresabschlüsse 2006 zum Handelsregister eingereicht. Das Bundesamt für Justiz hat daher hunderttausendfach Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Der Ordnungsgeldrahmen beläuft sich zwischen 2.500 und 25.000 Euro.

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 13.11.2008 (30 T 275/08, GmbHR 2009, 94) festgestellt, dass die Pflicht zur Einreichung des Jahresabschlusses auch für eine GmbH gilt, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, betont Klose.

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