Ortswechsel beim Franchising

16.05.2007

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem Urteil (VIII R 30/05) einem Franchisenehmer, der mit seinem Geschäft knapp 600 Kilometer umgezogen war, den Abzug der Verluste aus dem alten Markt bei der Gewerbesteuer versagt. Nach Ansicht der Richter handle es sich nicht mehr um dasselbe Unternehmen.

Die klagende GmbH & Co. KG ist Franchisenehmer einer bekannten Handelskette. Sie schloss ihren Markt, der einen erheblichen Gewerbeverlust erzielt hatte, veräußerte den gesamten Warenbestand in einem Ausverkauf, verschrottete nahezu das gesamte Anlagevermögen und eröffnete rund 600 Kilometer entfernt einen neuen Markt derselben Kette. Von den Mitarbeitern wurde nur der Marktleiter übernommen.

Der BFH hat entschieden, dass der Gewerbeverlust aus dem ersten Markt vom Gewerbeertrag des neuen Marktes nicht abziehbar ist, weil die Gewerbesteuer den Abzug davon abhängig macht, dass der Betrieb wirtschaftlich derselbe geblieben ist. Hier sei diese Voraussetzung schon wegen der großen Entfernung vom ersten Markt nicht mehr erfüllt. Das insoweit maßgebliche Gesamtbild werde entscheidend vom Wechsel des Kundenkreises, der Arbeitnehmerschaft und der Ausstattung des Marktes bestimmt. Auch das Warensortiment sei trotz gleicher Kette nicht zwangsläufig identisch.

Marzena Fiok

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