Ostsee statt Wohnzimmer: Freigestellte müssen nicht zu Hause bleiben

01.03.2004
Wer von seinem Arbeitgeber freigestellt wurde, darf in Urlaub fahren, ohne arbeitsrechtliche Folgen befürchten zu müssten. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 9/14 BV 493/03).

Wer von seinem Arbeitgeber freigestellt wurde, darf in Urlaub fahren, ohne arbeitsrechtliche Folgen befürchten zu müssten. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 9/14 BV 493/03).

Ein IT-Mitarbeiter war von seinem Chef aufgrund der Schließung von Betriebsteilen von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Er nutzte die Zeit für einen Urlaubstripp an die Ostsee. Als sein Vorgesetzter davon erfuhr, wollte er dem Techniker, der auch als Betriebsrat fungierte, fristlos kündigen.

Die Richter sahen dafür keinen Anlass: Für freigestellte Arbeitnehmer bestehe keine zwingende Ortsanwesenheitspflicht, heißt es in dem Urteil. Wäre es notwendig gewesen, hätte der Mann außerdem jederzeit in den Betrieb zurückgeholt werden können. (mf)

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