Outsourcing und die Rechtsfolgen für Beschäftigte

10.03.2006
Von Mark Roach
Outgesourct, ausgegliedert, abgeschoben! Sind IT-Mitarbeiter, die eben noch geholfen haben, die Arbeitsprozesse effizient zu gestalten, und dann in eine Tochtergesellschaft des Unternehmens ausgegliedert oder an fremde Dienstleister ausgelagert wurden, nichts mehr Wert?

Wenn heute über Outsourcing gesprochen wird, versteht man darunter eine ganze Reihe von verschiedenen rechtlichen Vorgängen. Eine der überschaubaren Varianten, ist die Fremdvergabe einer Dienstleistung an einen externen Anbieter. Eine bestimmte, fest umrissene Aufgabe wird - anstatt sie wie bisher von firmeninternem Personal ausführen zu lassen - an einen Fremdanbieter übertragen. Da werden die peripheren Geräte, die PCs, die Laptops, die Drucker, die Server von der Sinius oder der TSG gewartet und nicht mehr von eigenem Personal. Das Netzwerk wird von T-Systems oder British Telecom (BT) betrieben.

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  • welche Rechte Mitarbeiter beim Betriebsübergang haben;

  • wie sie beim neuen Arbeitgeber abgesichert sind;

  • wo sie Rat holen können?

Entscheidend dabei ist, wenn neben der eigentlichen Arbeit keine sächlichen oder immaterielle Betriebsmittel hinüberwechseln, handelt es sich nicht um einen "Betriebsübergang" nach Paragraf 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), mit entscheidenden Konsequenzen für die Beschäftigten.

Outsourcing in eine neugegründete Tochter

Um das andere Extrem der möglichen Bandbreite der Outsourcingformen handelt es sich dann, wenn beispielsweise ein Versicherungskonzern die eigene IT- Abteilung in eine eigenständige Tochtergesellschaft ausgliedert, die dann für die verschiedensten Gesellschaften im Konzern arbeitet. Solche Fälle gab es bei der Ausgliederung der Allianz IT in die Agis, bei dem neugeformten Ergo-Konzern in die IT- Ergo, beziehungsweise im Bankenbereich bei der HVB-Systems. Bei all diesen Fällen handelte es sich um Betriebsübergänge. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bieten den betroffenen Beschäftigten dann einigen Schutz.

Im täglichen Leben gibt es nun die verschiedensten Zwischenformen. Da übernahm beispielsweise die IBM das IT- Prozessing der Deutschen Bank, inklusive Hard- und der kompletten Software, weil sie auf diesem Weg meinte, auf dem Bankenmarkt Fuß fassen zu können. Die Haspa gab ihr eigenständiges EDV-System auf und lässt ihre IT seither von der Finanz IT abwickeln. Fast alle Genossenschaftsbanken lassen inzwischen ihre EDV auf den Systemen der beiden verbundeigenen Rechenzentralen Fiducia oder GAD laufen. Um festzustellen, was dies für Konsequenzen für die Beschäftigten hat, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob neben dem "Doing", der eigentlichen Tätigkeit, der Dienstleistung, auch Eigentum vom bisherigen Betreiber zum Dienstleister, ob neu oder bereits etabliert, übergeht. Wenn nicht, handelte es sich nicht um einen Betriebsübergang.

Arbeit weg, Kündigung folgt

Handelt es sich aber nicht um einen Betriebsübergang, haben die betroffenen Beschäftigten keinen Anspruch darauf, dass sie mit ihrer Arbeit zu dem neuen Dienstleister wechseln. Sie sitzen dann in der alten Firma und haben keine Arbeit mehr. Das führt dann zu betriebsbedingten Kündigungen, sofern die betroffenen Beschäftigten nicht andere Arbeiten in der bisherigen Firma erledigen können. Wenn Kündigungen anstehen, ist nach einer Sozialauswahl vorzugehen.

Sind Betriebsräte vorhanden, werden sie über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln oder über die Gewerkschaft einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung durchsetzen.

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