Panikmache in der Musikbranche - Kriminalisierung der Tauschbörsennutzer

27.10.2005

Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG besagt:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird."


Besonders heiß wird die Frage diskutiert, ob der Begriff "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" ausreicht, um Kopien von Musik- oder Filmwerken aus Online Tauschbörsen generell als nicht mehr rechtmäßig hergestellte Werke anzusehen. Möglich ist nämlich durchaus, dass jemand zunächst eine legale Privatkopie erstellt und sich erst später entscheidet, diese zum Download freizugeben.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit richtet sich außerdem nach dem jeweiligen nationalen Heimatrecht des Download-Anbieters. Eine Offensichtlichkeit ist im Grunde nur dann gebeben, wenn ein Film zum Download angeboten wird, der offiziell noch nicht erschienen ist. Es sprechen somit einige Gründe dafür, dass auch nach der Urheberrechtsreform Downloads in Online-Tauschbörsen weiterhin erlaubt sind oder jedenfalls nicht ohne weiteres und ausnahmslos unzulässig oder gar strafbar.

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