Panikmache in der Musikbranche - Kriminalisierung der Tauschbörsennutzer

27.10.2005

Für die Strafbarkeit des Handelnden ist jedoch mehr erforderlich. Es ist zu beurteilen, ob er als Privatperson oder Geschäftsperson und damit gewerbsmäßig handelt. Eine Umgehung des Kopierschutzes zu rein privaten Zwecken ist nicht strafbar; allerdings ist dies u.U. zivilrechtlich verfolgbar.

Die gewerbsmäßige Herstellung, Einführung, Verbreitung, der Verkauf und die Vermietung von Hilfsmitteln, die Kopierschutzmaßnahmen umgehen sollen, ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Selbst Tipps und Anleitungen zur Umgehung sind verboten.

Das Urheberrecht lässt aber zugleich zahlreiche Ausnahmen zu, bei deren Vorliegen eine Strafbarkeit wegen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlicher Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder wegen der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen entfällt.

Es empfiehlt sich also im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung oder auch im Falle einer Abmahnung nicht übereilt einer Zahlungsaufforderung nachzukommen, sondern im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

Über die Autorin: Nina Haberkamm arbeitet als Rechtsanwältin für die Kanzlei Maas Rechtsanwälte in Köln. Sie ist auf die Themen Business, eCommerce, IT/TK spezialisiert. Kontakt und weitere Informationen: www.ra-maas.de

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