Lohnsteuerabzug

Papierverfahren bis zur ELStAM-Umstellung erlaubt

08.05.2013
In diesem Jahr müssen die Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug auf das ELStAM-Verfahren umstellen, können aber bis zur Umstellung weiter das Papierverfahren anwenden. Wir verraten, was sonst noch zu beachten ist.
Das aufwendige Papierverfahren ist noch einige Zeit lang gültig.
Das aufwendige Papierverfahren ist noch einige Zeit lang gültig.
Foto: Meddy Popcorn - Fotolia.com

Nach mehreren fehlgeschlagenen Anläufen sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) am 1. November 2012 offiziell gestartet. Seither können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anmelden und deren ELStAM elektronisch abrufen, auch wenn die abgerufenen ELStAM selbst frühestens ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden sind. Eine gleitende Einführung des ELStAM-Verfahrens soll Engpässe bei den Arbeitgebern als auch bei der Finanzverwaltung vermeiden, und daher können die Arbeitgeber den Einstiegszeitpunkt in das Verfahren im Laufe des Jahres 2013 selbst wählen.

Derzeit gibt es aber noch keine gesetzliche Grundlage für die gleitende Einführung. Eine entsprechende Gesetzesänderung war eigentlich im Jahressteuergesetz 2013 vorgesehen, und im Hinblick darauf hat das Bundesfinanzministerium im Dezember bereits vorab die Anwendung der Gesetzesänderung zur gleitenden ELStAM-Einführung angeordnet. Allerdings ging das Ministerium damals auch noch von einer schnellen Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2013 aus, doch das liegt nach dem Eklat im Streit zwischen Bundestag und Bundesrat jetzt auf Eis (s. "Jahressteuergesetz 2013 vorerst gescheitert").

Damit stellt sich die Frage, ob die Arbeitgeber trotzdem auf die gleitende Einführung vertrauen und vorerst noch das alte Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden können, selbst falls das Jahressteuergesetz 2013 gar nicht mehr umgesetzt wird. Das Bundesfinanzministerium hat aber mittlerweile erklärt, dass Bund und Länder auf jeden Fall an der gleitenden Einführung festhalten, und das Schreiben des Ministeriums mit der Billigkeitsregelung weiter Bestand hat. Die Arbeitgeber können sich also darauf verlassen, dass die Finanzverwaltung diese Regelungen beachtet.

Folglich werden im Jahr 2013 das bisherige Papierverfahren und das neue elektronische Verfahren nebeneinander Anwendung finden. Allerdings müssen die ELStAM zumindest für einen im Jahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abgerufen und angewendet werden. Im Wesentlichen gelten für Arbeitgeber, die noch nicht umgestellt haben, weiterhin die alten Regeln, die schon in den letzten beiden Jahren zu beachten waren. Umgekehrt müssen Arbeitgeber, die bereits auf den ELStAM-Abruf umgestellt haben, die Vorgaben des neuen Verfahrens beachten. Die Details regelt das Bundesfinanzministerium in einem ELStAM-Einführungsschreiben.

Leider liegt dieses Einführungsschreiben aber nach wie vor nur in einer Entwurfsfassung vor, weil dem Ministerium die gesetzliche Grundlage fehlt, um das Schreiben in der endgültigen Form zu veröffentlichen. Mit grundsätzlichen Änderungen ist in der Endfassung nicht zu rechnen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass das Ministerium noch Ergänzungen in Detailfragen vornimmt. Die folgenden Hinweise beziehen sich also nicht auf die Endfassung des Einführungsschreibens, sind aber vorerst trotzdem sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Finanzverwaltung eine verbindliche Vorgabe.

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