Parkplatzgestellung durch den Arbeitgeber bleibt steuerfrei

16.03.2007
Trotz abweichender Gerichtsentscheidung will die Finanzverwaltung auch weiterhin die Parkraumgestellung an Mitarbeiter nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Ein Vorteil wird dann für eine Beschäftigung gewährt, wenn sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Mitarbeiters erweist. Das Finanzgericht Köln hatte kürzlich entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines vom Arbeitgeber angemieteten Stellplatzes bei den begünstigten Mitarbeitern grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Im Urteilsfall hatte die Arbeitgeberin in einer Tiefgarage in unmittelbarer Nähe zum Firmensitz sechs Parkplätze angemietet. Für diese Parkplätze wurden Parkkarten ausgegeben. Dabei bekamen diejenigen Arbeitnehmer eine Parkkarte, die zuerst ihr Interesse bekundeten. Die Parkplätze wurden nicht einzelnen Parkkarten oder Mitarbeitern zugeordnet. Sie wurden in der Reihenfolge der eingetroffenen Fahrzeuge belegt. Eine Anmietung weiterer Parkplätze für alle Mitarbeiter war nicht möglich. Eine der sechs Parkkarten überließ die Arbeitgeberin einer schwerbehinderten Mitarbeiterin, eine andere Parkkarte übergab sie an einen Mitarbeiter mit Dienstfahrzeug. Eine weitere Parkkarte blieb ungenutzt. Die Vergabe der übrigen Parkkarten erfolgte ohne Ausrichtung an besonderen Vergabekriterien.

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