Rauswurf wegen Arbeitszeitbetrugs

Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit

28.10.2011
Die Arbeitszeit beginnt grundsätzlich erst mit Betreten des Dienstgebäudes. Von Stefan Engelhardt

Das BAG hatte sich in einer Entscheidung vom 09.06.2011 - 2 A ZR 381/10 - mit einer nicht seltenen Problematik auseinanderzusetzen. Die Klägerin dieses Verfahrens arbeitete in Gleitzeit und hatte den Beginn und das Ende ihrer Anwesenheitszeit durch Eingabe in ein elektronisches Zeiterfassungssystem am Arbeitsplatz zu dokumentieren. Sie hatte nun an mehreren Tagen die Zeiten vor Betreten des Dienstgebäudes als Arbeitszeit erfasst, und zwar insgesamt 135 Minuten. Die Arbeitgeberin kündigte ihr daher wegen Arbeitszeitbetruges.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Arbeitszeit bereits dann beginne, wenn sie die dienstliche Parkplatzeinfahrt durchfahren habe.

Das Arbeitsgericht hatte der Klage noch stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hatte sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Die Arbeitszeit beginnt nach Auffassung des BAG grundsätzlich erst mit Betreten des Dienstgebäudes. Erfasst ein Arbeitnehmer also abweichend hiervon bereits die Zeit der Parkplatzsuche auf dem Firmenparkplatz als Arbeitszeit, so kann dies eine fristlose Kündigung begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Täuschung über die Arbeitszeit heimlich und vorsätzlich erfolgt. In einem solchen Fall ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich.

Der Autor Stefan Engelhardt ist Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., www.mittelstandsanwaelte.de
Kontakt:
Roggelin & Partner, Hamburg, Tel.: 040 769999-21, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de

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