Parkverbilligung für Kunden mindert nicht Umsatz

01.08.2006
Der vom Kunden gezahlte Einkaufspreis wird nicht durch den Wert von ausgegebenen Parkchips gemindert.

Einkaufen in der Innenstadt mag reizvoll sein, stellt die Kunden aber vor Hausforderungen: Wie hinkommen, wo parken und wie den Einkauf transportieren. Innenstadtgeschäfte werben um Kunden unter anderem damit, dass sie Parkentgelte oder Beförderungskosten für den öffentlichen Nahverkehr ganz oder teilweise erstatten, wenn es zu Umsätzen kommt.

Für den Verkäufer stellt sich dann die Frage, ob diese "Dreingabe" die Bemessungsgrundlage seiner Umsätze und damit die von ihm abzuführende Umsatzsteuer mindert. Der BFH hat hierzu entschieden, dass der vom Kunden gezahlte Einkaufspreis für die Ware nicht durch den Wert der ausgegebenen Parkchips gemindert wird. Der Unternehmer verschafft seinem Kunden insoweit nur die Möglichkeit des verbilligten Bezuges einer Leistung eines Dritten (hier: des Parkhausbetreibers). Dies lässt den vereinbarten und vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis unberührt.

Die Gestaltung ist vergleichbar mit der Ausgabe eines "Werbegeschenks", dessen Bezug für das Unternehmen den Verkäufer zwar zum Vorsteuerabzug berechtigen würde, wenn im Beschaffungspreis Umsatzsteuer enthalten ist, die den vereinbarten Kaufpreis aber unberührt lässt. Bundesfinanzhof, Az.: V R 33/03 (jlp/mf)

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