Häufig besteht beim Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wunsch, so genannte Meistbegünstigungsklauseln mit in einen Vertrag aufzunehmen. Solche Regelungen haben beispielsweise folgenden Inhalt:
"Der Lizenzgeber verpflichtet sich, falls in Lizenzverträgen mit Dritten diesen günstigere Bedingungen hinsichtlich der Lizenzgebühren eingeräumt werden, diese auch dem Lizenznehmer einzuräumen."
Solche Klauseln sind sowohl aus AGB-rechtlichen Gründen als auch in kartellrechtlicher Hinsicht bedenklich. Meistbegünstigungsklauseln in Einkaufsbedingungen zwingen den Lieferanten dazu, seine mit anderen Abnehmern getroffenen Konditionen offen zu legen. Darüber hinaus verpflichten sie ihn, dem Besteller ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen der Konkurrenz andere Konditionen eingeräumt wurden, die gleichen Bedingungen zu gewähren, dies auch im Nachhinein. Eine solche Klausel stellt eine einseitige Änderungsbefugnis dar, die AGB-rechtlich unzulässig ist.
Darüber hinaus enthält § 14 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein Verbot von Preis- und Konditionenbindungen. Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt.
So weit die gesetzliche Regelung. Eine wirtschaftliche Bindung liegt bereits dann vor, wenn Dritten eingeräumte günstigere Preise und Konditionen auch dem begünstigten Unternehmen zugute kommen.
Etwas anderes mag gelten, wenn als Maßstab anstatt von Preisnachlässen gegenüber Dritten das Marktpreisniveau genommen wird (Marktanpassungsklauseln). Allerdings ist zur rechtlichen Beurteilung auf den exakten Wortlaut der Klausel und damit auf den Einzelfall abzustellen. Generell lässt sich eine solche Klausel nicht bewerten. Bei Verstoß gegen § 14 GWB ist die entsprechende Verpflichtung für den Lieferanten nichtig.