Pausen bei der Bildschirmarbeit

11.01.1996
Die Arbeit am Computerbildschirm kann auf Dauer zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Arbeitsnehmers führen. Ist so die Arbeitnehmergesundheit möglicherweise beeinträchtigt, kann der Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber eine Regelung dahingehend fordern, daß Bestimmungen über Unterbrechungen der Arbeit vereinbart werden. Denn der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Hinzu kommt auch, daß die EG-Bildschirmrichtlinie die regelmäßige Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit durch Pausen oder durch andere Arbeit verlangt. Dagegen kann der Betriebsrat nicht fordern, daß im Wege einer Gesundheitsvorsorge regelmäßig kostenlose Augenuntersuchungen durchgeführt werden. Hier besteht kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat, da die EG-Richtlinie hier keine Bestimmungen trifft. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 47/95 (jlp)n

Die Arbeit am Computerbildschirm kann auf Dauer zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung des Arbeitsnehmers führen. Ist so die Arbeitnehmergesundheit möglicherweise beeinträchtigt, kann der Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vom Arbeitgeber eine Regelung dahingehend fordern, daß Bestimmungen über Unterbrechungen der Arbeit vereinbart werden. Denn der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Hinzu kommt auch, daß die EG-Bildschirmrichtlinie die regelmäßige Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit durch Pausen oder durch andere Arbeit verlangt. Dagegen kann der Betriebsrat nicht fordern, daß im Wege einer Gesundheitsvorsorge regelmäßig kostenlose Augenuntersuchungen durchgeführt werden. Hier besteht kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat, da die EG-Richtlinie hier keine Bestimmungen trifft. Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 ABR 47/95 (jlp)n

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