PC-Handel: BGH dämmt Prozessflut von Media-Markt/Saturn ein

12.04.2000
MüNCHEN - Im beinharten Konkurrenzkampf unter den PC-Händlern hat der Bundesgerichthof (BGH) jetzt ein Machtwort gesprochen. Das oberste deutsche Gericht verbot die branchenübliche Vorgehensweiseinen Mitbewerber mit einer Unzahl von Klagen zu überziehen um so das Prozesskostenrisiko unnötig in die Höhe zu treiben. Der BGH wies in vier verschiedenen Verfahren etliche Klagen der zum Metro-Konzern gehörenden Gesellschaften Media-Markt und Saturn ab. In zwei konkreten Fällen ging es um einen bundesweite verteilten Werbeflyer eines Konkurrenten. Der bildete einen Computer mit einem CD-Rom-Laufwerk ab, das allerdings nicht im aufgedruckten Preis enthalten war. Gleich 14 Gesellschaften von Media-Markt und Saturn überzogen darauf hin den unliebsamen Wettbewerber mit einer Klage wegen Wettbewerbsverstoßes. Als Prozessbevollmächtigter fungierte in allen Fällen ein Hamburger Rechtsanwalt. Der BGH sieht dies als Rechtsm an. Zwei andere Fälle betrafen die Werbung eines Bielefelders Computerhändlers, der wettbewerbsw für die Neueröffnung seines Geschäftes geworben hatte. Auch dieser sah sich einer Vielzahl von Klagen seitens der Metro-Töchter ausgesetzt. Auch hier stellt der BGH fest, dass diese Mehrfachverfolgung unzulässig ist (AZ I ZR 75/98 und andere). Für den Metrokonzern sind die Unterhaltungselektronik-Märkte eine einträgliche Sparte. 1999 stieg deren Umsatz um 20 Prozent auf rund 8,3 Milliarden Mark, im Ausland sogar um 27 Prozent auf gut 3,3 Milliarden Mark. (cm)

MüNCHEN - Im beinharten Konkurrenzkampf unter den PC-Händlern hat der Bundesgerichthof (BGH) jetzt ein Machtwort gesprochen. Das oberste deutsche Gericht verbot die branchenübliche Vorgehensweiseinen Mitbewerber mit einer Unzahl von Klagen zu überziehen um so das Prozesskostenrisiko unnötig in die Höhe zu treiben. Der BGH wies in vier verschiedenen Verfahren etliche Klagen der zum Metro-Konzern gehörenden Gesellschaften Media-Markt und Saturn ab. In zwei konkreten Fällen ging es um einen bundesweite verteilten Werbeflyer eines Konkurrenten. Der bildete einen Computer mit einem CD-Rom-Laufwerk ab, das allerdings nicht im aufgedruckten Preis enthalten war. Gleich 14 Gesellschaften von Media-Markt und Saturn überzogen darauf hin den unliebsamen Wettbewerber mit einer Klage wegen Wettbewerbsverstoßes. Als Prozessbevollmächtigter fungierte in allen Fällen ein Hamburger Rechtsanwalt. Der BGH sieht dies als Rechtsm an. Zwei andere Fälle betrafen die Werbung eines Bielefelders Computerhändlers, der wettbewerbsw für die Neueröffnung seines Geschäftes geworben hatte. Auch dieser sah sich einer Vielzahl von Klagen seitens der Metro-Töchter ausgesetzt. Auch hier stellt der BGH fest, dass diese Mehrfachverfolgung unzulässig ist (AZ I ZR 75/98 und andere). Für den Metrokonzern sind die Unterhaltungselektronik-Märkte eine einträgliche Sparte. 1999 stieg deren Umsatz um 20 Prozent auf rund 8,3 Milliarden Mark, im Ausland sogar um 27 Prozent auf gut 3,3 Milliarden Mark. (cm)

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