PC-Komplettpakete: ganz oder gar nicht

27.09.2000
Ein für dem IT-Handel interessantes Urteil erging jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Ein Händler bot ein PC-Komplettpaket bestehend aus PC, Monitor, Modem und Software an. Nach dem kauf beanstandete ein Kunde einen defekten Bildschirm. Nachdem selbst zwei Austauschgeräte defekt waren, wollte er das Komplettangebot zurückgeben. Dabei gab im das OLG Recht. Bei einem derartigen Angebot handelt es sich um eine "einheitliche Kaufsache", stellten die Richter fest. Und bei zusammengehörend verkauften Waren erstreckt sich das Wandlungsrecht somit auf alle veräußerten Sachen, da sie - so das OLG weiter - durch die Form des Angebots als besonders leistungsfähige, technische Einheit gedacht seien. Az.: 22 U 122/99 (cm)

Ein für dem IT-Handel interessantes Urteil erging jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Ein Händler bot ein PC-Komplettpaket bestehend aus PC, Monitor, Modem und Software an. Nach dem kauf beanstandete ein Kunde einen defekten Bildschirm. Nachdem selbst zwei Austauschgeräte defekt waren, wollte er das Komplettangebot zurückgeben. Dabei gab im das OLG Recht. Bei einem derartigen Angebot handelt es sich um eine "einheitliche Kaufsache", stellten die Richter fest. Und bei zusammengehörend verkauften Waren erstreckt sich das Wandlungsrecht somit auf alle veräußerten Sachen, da sie - so das OLG weiter - durch die Form des Angebots als besonders leistungsfähige, technische Einheit gedacht seien. Az.: 22 U 122/99 (cm)

Zur Startseite