Pensionszusage

15.03.1996
Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, statt einer regelmäßigen Barvergütung als Gegenleistung für seine Geschäftstätigkeit nur die künftige Zahlung einer Pension zu, so liegt in dieser Rückstellung der Pensionsansprüche eine verdeckte Gewinnausschüttung. Hierfür ist aber Körperschaftssteuer zu bezahlen.Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung und damit die Grenze zur "Überversorgung" liegt bei 75 Prozent der letzten Aktivbezüge. Anhand dieser Obergrenze ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vereinbarung über eine zukünftige Pensionszusage auch mit einem Nichtgesellschafter geschlossen hätte. Unter diesen Voraussetzungen bejahte der Bundesfinanzhof eine verdeckte Gewinnausschüttung und forderte die Körperschaftssteuer nach.

Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, statt einer regelmäßigen Barvergütung als Gegenleistung für seine Geschäftstätigkeit nur die künftige Zahlung einer Pension zu, so liegt in dieser Rückstellung der Pensionsansprüche eine verdeckte Gewinnausschüttung. Hierfür ist aber Körperschaftssteuer zu bezahlen.Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung und damit die Grenze zur "Überversorgung" liegt bei 75 Prozent der letzten Aktivbezüge. Anhand dieser Obergrenze ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vereinbarung über eine zukünftige Pensionszusage auch mit einem Nichtgesellschafter geschlossen hätte. Unter diesen Voraussetzungen bejahte der Bundesfinanzhof eine verdeckte Gewinnausschüttung und forderte die Körperschaftssteuer nach.

Bundesfinanzhof, Az.: I R 147/93

(jlp)

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