P-Konto der Banken

Pfändungsschutz

09.09.2010
Seit 1. Juli müssen Banken ein sogenanntes P-Konto führen. Was bedeutet das für die Bankkunden?

Zum 1. Juli dieses Jahres ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Danach müssen Banken auf Verlangen des Kunden ein bereits bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Für Schuldner und Menschen in finanzieller Notlage, die von Pfändungen betroffen oder bedroht sind, soll das Gesetz mehr Schutz bieten. Was das für die Bankkunden bedeutet, erläutern die Arag-Experten.

Jeden Monat werden bundesweit rund 370.000 Konten gepfändet. Bisher waren diese Konten in der Regel blockiert und konnten somit für den Zahlungsverkehr nicht mehr genutzt werden. Miete, Energiekosten, Versicherungsbeiträge und vieles mehr konnten dann nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Um diesem Umstand abzuhelfen hat der Gesetzgeber die Neuregelung des Kontopfändungsschutzes beschlossen; für deren Umsetzung hatten Banken und Sparkassen ein Jahr Zeit. Das Ziel der Neuregelung ist die Sicherung der materiellen Existenz des Kontoinhabers und seiner Angehörigen, die Entlastung der Vollstreckungsgerichte und darüber hinaus die Reduzierung des Bearbeitungsaufwands der Kreditinstitute.

Auf den P-Konten wird auf Verlangen ab dem 1. Juli ein monatlicher Grundfreibetrag von 985,15 Euro geschützt. Dieser kann nicht gepfändet werden und steht dem Kontoinhaber somit zur Sicherung seiner materiellen Existenz zur Verfügung. In allen Kreditinstituten können dann Kontoinhaber, die entsprechend knapp bei Kasse sind, ihr Girokonto kostenlos in ein P-Konto umwandeln lassen. Wer jedoch kein Girokonto führt, kann auch kein P-Konto eröffnen. Die Änderungen bedeuten nach Einschätzung von Schuldnerberatern eine deutliche Erleichterung für Schuldner, der Druck der Gläubiger nimmt ab.

Da nicht verbrauchtes Guthaben auf den Folgemonat übertragen wird, kann der Betroffene Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsbeiträge), erklären die Arag-Experten. Es darf pro Person nur ein einziges P-Konto geführt werden und das vorhandene P-Konto kann nicht überzogen werden. Letztlich darf die Bank auch noch die Schufa über die Einrichtung des P-Kontos informiert, was für den Inhaber des P-Kontos sicher nicht nur Vorteile hat, aber in erster Linie nur vermeiden soll, dass jemand mehr als ein P-Konto führt.

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