Wichtig für Arbeitgeber

Pflegezeit - was Sie beachten müssen

04.05.2009
Die Arag-Experten erklären, wie die gesetzlichen Bestimmungen lauten und auf welche Eventualitäten man achten sollte.

In vielen Familien gibt es pflegebedürftige Mitglieder, die oftmals nicht in Heimen betreut werden möchten. Mit der Reform zum Pflegegesetz ist es Angehörigen nun möglich, eine ausgewiesene Pflegezeit zu beantragen.

Wer pflegt wen?

Grundsätzlich hat jeder das Recht, nahe Angehörige zu pflegen. Zu dieser Personengruppe zählen nach Angaben der Arag-Experten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder.

Freistellung von der Arbeit

Pflegezeit kann einem Arbeitnehmer im Regelfall nicht verwehrt werden. Während dieser Zeit genießt er auch gesonderte Kündigungsschutzrechte. Allerdings besteht ein Unterschied zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer Pflegezeit. Bei akuten Pflegefällen, die sich kurzfristig beispielsweise aus einem Sturz oder sonstigem Unfall ergeben können, darf der Angehörige sofort für zehn Tage eine Auszeit nehmen. Allerdings sollte er seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest, das die Pflegebedürftigkeit seines Angehörigen bestätigt, vorlegen. Diese kurze Zeit kann laut den Arag-Experten zum Beispiel dafür genutzt werden, weiterführende Maßnahmen zu organisieren. Bei der langfristigen Form der Pflege kann sich ein Arbeitnehmer bis zu sechs Monate freistellen lassen. Allerdings gilt dies nur in Firmen, die regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem reicht es in diesem Fall nicht aus, ein Attest des Arztes vorzulegen. Als Nachweis gilt nur eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes.

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