Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

27.12.2007
Rechtsanwalt Walter L. Grosse über den drohenden Fristablauf am 31.12.2007.

Wer seinen Jahresabschluss 2006 noch nicht zur Veröffentlichung beim Bundesanzeiger eingereicht hat, muss sich beeilen: Am 31.12.2007 endet für den überwiegenden Teil der publizitätspflichtigen Unternehmen die Frist zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse 2006. Die wichtigsten Grundsätze sind:

1. Publizitätspflichtig sind alle Aktiengesellschaften, GmbHs und (im Regelfalle) alle GmbH & Co. KGs gleich welcher Größenordnung.
2. Offenzulegen sind

- von kleinen Gesellschaften (Bilanzsumme maximal TEUR 4.015, Umsatzerlöse maximal TEUR 8.030, maximal 50 Arbeitnehmer) nur die Bilanz (ohne GuV) und der Anhang ohne die Angaben zur GuV,

- von allen anderen Gesellschaften der vollständige Jahresabschluss nebst Lagebericht und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sowie gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrats und der Gewinnverwendungsvorschlag und -beschluss, wobei für mittelgroße Gesellschaften kleinere Erleichterungen gelten.

3. Die betreffenden Unterlagen sind im Regelfall (nicht börsenorientierte Unternehmen) binnen zwölf Monaten seit Geschäftsjahresende, hinsichtlich der Abschlüsse 2006 also bis 31.12.2007, zusammen mit der Erteilung eines Veröffentlichungsauftrags in elektronischer Form beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Für eine Übergangszeit bis 31.12.2009 kann die Einreichung auch in Papierform erfolgen. Die Details sind unter www.ebundesanzeiger.de in der linken Spalte unter der Rubrik "Publikations-Serviceplattform" zu finden.

Die Unterlagen werden vom Bundesanzeiger sodann in das elektronische Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) eingestellt, wo sie von jedermann kostenlos eingesehen werden können.

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