Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen

27.12.2007

4. Der Bundesanzeiger prüft in automatisierter Form die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und informiert bei Auffälligkeiten ohne weitere Rückfrage das Bundesamt für Justiz. Dieses hat von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten, wenn Verstöße gegen die Offenlegungspflicht vorliegen. Das Verfahren beginnt mit der kostenpflichtigen Aufforderung, innerhalb einer Frist von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Werden die Verpflichtungen innerhalb dieser Sechs-Wochen-Frist erfüllt, verbleibt es lediglich bei der Kostentragungspflicht für die Aufforderung. Anderenfalls wird ein Ordnungsgeld verhängt und zugleich unter Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes eine erneute Sechs-Wochen-Frist festgesetzt. Dieses Verfahren wird unter jeweils erneuter Ordnungsgeldfestsetzung solange wiederholt, bis die Offenlegungspflicht erfüllt ist. Der Unternehmer wird dieser Verpflichtung daher künftig nicht mehr entgehen können.

Die verspätete Erstellung eines Jahresabschlusses stellt keinen Entschuldigungsgrund für eine verspätete Offenlegung der Unterlagen dar, zumal die gesetzliche Verpflichtung besteht, dass Jahresabschlüsse innerhalb von drei Monaten seit Geschäftsjahresende aufgestellt werden müssen (bei kleinen Kapitalgesellschaften innerhalb von sechs Monaten). Der Unternehmer kann daher eine verspätete Offenlegung auch nicht mit einer etwa verspäteten Erstellung durch seinen Steuerberater rechtfertigen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass alle publizitätspflichtigen Gesellschaften, deren Jahresabschlüsse nicht spätestens am 31.12.2007 beim Bundesanzeiger vorliegen, mit deutscher Gründlichkeit im Ordnungsgeldverfahren landen werden.

Kontakt und weitere Informationen: Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Walter L. Grosse, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater. Luisenstraße 25, 80333 München. Telefon 089 / 55 19 05 40, Telefax 089 / 55 19 05 56, E-Mail rae-wp-stb@gmx.de (mf)

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