Pflichten eines Anwalts

28.06.2001

Ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wurde, gegen ein erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel einzulegen, muss sich grundsätzlich selbst davon überzeugen, dass er das für die Rechtsmitteleinlegung zuständige Gericht auch richtig bezeichnet. Auf sein geschultes und erfahrenes Büropersonal darf er sich nur im Hinblick auf die richtige postalische Anschrift verlassen, nicht aber auf die richtige Gerichtsbezeichnung. Wird so ein unzuständiges Gericht angerufen, wodurch dem Mandanten ein Rechtsmittel verloren geht, macht sich der Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 309/99). (jlp)

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