Pflichten nach der Verpackungsordnung

19.01.1996
Der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, der seinen Kunden gebrauchte leere Kartons (zum Beispiel Transportverpackungen) unter anderem zum Zwecke des Transports von bei ihm gekaufter Waren zur Verfügung stellt, ist nicht verpflichtet, diese Transportverpackungen wieder zurückzunehmen. Denn ñ4 der Verpackungsverordnung enthält eine Rücknahmepflicht für Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen und keine Rückgabepflicht des Einzelhändlers nach Trennung von Ware und Verpackung durch den Kunden.

Der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts, der seinen Kunden gebrauchte leere Kartons (zum Beispiel Transportverpackungen) unter anderem zum Zwecke des Transports von bei ihm gekaufter Waren zur Verfügung stellt, ist nicht verpflichtet, diese Transportverpackungen wieder zurückzunehmen. Denn ñ4 der Verpackungsverordnung enthält eine Rücknahmepflicht für Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen und keine Rückgabepflicht des Einzelhändlers nach Trennung von Ware und Verpackung durch den Kunden.

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