Kfz-Halter wird herangezogen e

Pkw außer Betrieb – wer zahlt die Abschleppkosten?

19.11.2010
Entscheidung über die Verantwortlichkeit des letzteingetragenen Kfz-Halters für Abschleppkosten

Der letzteingetragene Kfz-Halter und frühere Eigentümer kann als sogenannter Zustandsstörer für die Abschleppkosten seines früheren Fahrzeugs herangezogen werden.

Das, so der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen in einem Urteil vom 22.07.2010 - 1 A 25/10 entschieden.

In dem Fall wandte sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Heranziehung zur Übernahme von Abschleppkosten. Er ist letzteingetragener Halter eines Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen E. Am 28.03.2006 hatte er das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsstelle Hanau außer Betrieb setzen lassen. Dieses Fahrzeug war sodann später, nicht zugelassen und ohne amtliches Kennzeichen, im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Am 20.10.2009 brachten Mitarbeiter der zuständigen Behörde an dem Fahrzeug eine rote Hinweisplakette an mit der Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 20.11.2009 zu entfernen. Nachdem das Fahrzeug innerhalb der gesetzten Frist nicht aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt worden war, ließ die Behörde es am 02.12.2009 von dem beauftragten Abschleppunternehmen abschleppen und verbrachte es auf ihren Verwahrplatz.

Die Behörde forderte sodann von dem Kläger die entstandenen Kosten für die durchgeführte Maßnahme in Höhe von insgesamt 145,73 € .Gleichzeitig forderte sie den Kläger zur Abholung des Fahrzeugs auf und wies auf die Unterstellkosten von 2,50 € pro Tag hin. Sollte das Fahrzeug nicht abgeholt werden, werde das Fahrzeug - ggf. kostenpflichtig - anderweitig verwertet.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 05.02.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, zum Zeitpunkt des Abschleppens weder Halter noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen zu sein. Nach der Stilllegung habe er aus dem Fahrzeug die komplette Innenausstattung, das Fahrwerk sowie sämtliche Räder ausgebaut. Die "ausgeschlachtete Karosse" habe er dann gegen Ende des Jahres 2006 über das Internetportal Ebay als Schrott veräußert, ohne dies gegenüber der Zulassungsstelle angezeigt zu haben. Den Käufer kenne er nicht. Deswegen treffe ihn keine Zahlungspflicht.

Das, so betont Schmidt-Strunk, sahen jedoch sowohl die zuständige Behörde als hiernach auch das VG Göttingen ganz anders.

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