Achtung - verdeckte Gewinnausschüttung

Pkw-Nutzung durch GmbH-Gesellschafter

23.03.2009
Wann der Verkauf eines Pkw eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, sagt Thomas Mertes.

Das Gleiche gilt, wenn der Pkw an einen nahen Angehörigen des GmbH-Gesellschafters verkauft wird.

Hintergrund war folgender: Eine GmbH veräußerte einen Pkw an ihre alleinige Gesellschafterin, einen weiteren Pkw an deren als Geschäftsführer tätigen Ehemann - jeweils zu Preisen unter dem gemeinen Wert. Der Ehemann hatte den Pkw zuvor auch zu Privatfahrten genutzt, ohne dass dies laut Anstellungsvertrag zulässig war. Das Finanzamt erkannte in allen Fällen auf eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung sieht auch das FG in den Unterwertverkäufen eine vGA, da die GmbH fremden Dritten keine derartigen Vorteile gewährt hätte. Die GmbH hatte der Gesellschafterin nämlich im März 2002 einen Pkw für 2.500 Euro verkauft, den diese im September 2004 für 10.000 Euro weiterveräußerte. Deren Ehemann hatte im Dezember 2002 einen von der GmbH im März 2002 für 21.300 Euro erworbenen Pkw für 9.200 Euro bezogen. In beiden Fällen waren die Verkaufspreise der GmbH unangemessen niedrig. Vorgelegte Gutachten verwarf das FG mangels zeitnaher Erstellung bzw. wegen Verwendung von Händlereinkaufspreisen. Als Maßstab für einen angemessenen Verkaufspreis stellte das FG auf den Mittelwert zwischen Händlerein- und -verkaufspreis nach der "Schwacke-Liste" ab; eventuelle Schäden wurden pauschal durch Abschläge von je 2.000 Euro berücksichtigt.

Auch eine vertraglich nicht geregelte private Pkw-Nutzung durch einen nahen Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters einer GmbH stellt eine vGA dar. Für die Privatnutzung des Pkw spricht ein Anscheinsbeweis, den die GmbH hier nicht widerlegen konnte. Es wurden weder Fahrtenbücher geführt noch organisatorische Vorkehrungen zum Ausschluss der Privatnutzung des für den Geschäftsführer jederzeit verfügbaren Pkw getroffen. Diese vGA ist anhand der angefallenen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten. (FG München, Urteil v. 18.7.2008, 6 V 400/08)

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