Planungssicherheit als Kündigungsgrund

10.07.2003

Allein die Löschung des Vermieters im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit und eine damit vorgeblich einhergehende Gefährdung der notwendigen wirtschaftlichen Planungssicherheit rechtfertigen keine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages durch einen Gewerbetreibenden. Nur dann, wenn sich abzeichnet, dass der Vermieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht mehr wird erfüllen können, ist eine fristlose Kündigung berechtigt (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 37/00). (jlp)

Zur Startseite