BGH bestätigt vorinstanzliche Urteile

Polizei verfolgt Autodieb – Schutz der Allgemeinheit

03.06.2011
Kein Schadensersatzanspruch des Kfz-Eigentümers aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme

Der Bundesgerichtshof hat soeben Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts Braunschweig bestätigt, wonach kein Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines gestohlenen Kfz auf Ausgleich von Schäden besteht, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme - hier "Rammen bei einer Verfolgungsfahrt" - entstanden sind.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig vom 26.04.2011 zu den Urteilen, Az.: BGH: III ZR 174/10 - OLG Braunschweig: 3 U 86/09.

Der Kläger, ein selbständiger Autohändler aus Bad Bentheim, begehrt vom Land Niedersachsen die Zahlung einer Entschädigung nach einem rechtmäßigen Polizeieinsatz. Ihm wurde in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2006 bei einem Einbruch von Herrn Martinus O ein VW Touran gestohlen. O verbrachte das Fahrzeug in die Niederlande, um es dort zu eigenen Zwecken zu verwenden.

Am 08.11.2006 fuhr O gemeinsam mit dem weiteren Täter D mit dem streitgegenständlichen Touran, den er zwischenzeitlich mit niederländischen Kennzeichen versehen hatte, nach Wolfsburg. O und D beabsichtigten, dort in Fahrzeuge einzubrechen und Gegenstände aus diesen zu entwenden. Auf dem Gelände eines großen Autohauses in Wolfsburg wurde die Polizei auf Täter aufmerksam. Die Polizei entsandte mehrere Streifenwagen zum Autohaus, um die Täter festzunehmen. O und D flüchteten jedoch mit dem klägerischen Pkw vom Tatort.

Während der anschließenden Verfolgungsfahrt kam O Anhaltesignalen der Polizei nicht nach, sondern überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, nahm dabei keine Rücksicht auf den Individualverkehr und kollidierte fast mit einem entgegenkommenden Polizeifahrzeug. Die Polizei entschied sich daher, den Touran in einem günstigen Moment mit einem VW Bus zu rammen. Die Streifenwagenbesatzung handelte dabei allein zum Schutz der Allgemeinheit. Dass der Touran zuvor entwendet wurde und dem Kläger gehörte, war der Polizei nicht bewusst.

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