Geschäftsschädigung

Portalbetreiber haftet für Bewertungen

15.11.2011

Strengere Maßstäbe für Gewerbetreibende

Wer als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetze, werde strenger beurteilt als derjenige, der nicht gewerblich tätig sei. Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können. Dies sei der Beklagten nur zum Teil gelungen.

Das Urteil war zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch nicht rechtskräftig. Sollte gegen die Entscheidung Berufung eingelegt werden, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und DASV-Vizepräsident, c/o Danckelmann und Kerst, Tel.: 069 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

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