FAQ

Praxisprobleme mit der Rückgabe von Waren im Fernabsatz

09.06.2008
Rechtsanwalt Thomas Feil mit Antworten zu den häufigsten Fragen rund um die Rückgabe von Waren im Zuge des Widerrufs- oder Rückgaberechts.

Immer wieder stellen sich in der Praxis der Händler im Fernabsatzhandel Fragen rund um die Rückgabe von Waren im Zuge des Widerrufs- oder Rückgaberechts und im Falle der Mängelgewährleistung. Im Folgenden sollen die häufigsten Fragestellungen beleuchtet werden.

I. Widerrufs- und Rückgaberecht

F: Muss der Kunde seinen Widerruf oder die Rückgabe der Ware begründen?

A: Nein. Der Kunde hat einen Anspruch auf ein an keine Bedingungen oder Auflagen geknüpftes Widerrufsrecht. Daher hat er dem Unternehmer auch keine Begründung zu liefern. Es ist etwa gleichgültig, ob dem Kunden das gelieferte Produkt schlicht nicht gefällt. Der Gesetzgeber hat dies in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in die einfache Formulierung gefasst: "Der Widerruf muss keine Begründung enthalten".

Diese verbraucherfreundliche und starke Rechtsposition findet ihre Begründung in den Besonderheiten des Fernabsatzhandels gegenüber dem klassischen Ladengeschäft. Bestellt ein Käufer Ware im Wege des Fernabsatzes, so etwa über das Internet, so kann er - anders als im Ladengeschäft - das Produkt nicht "in die Hand nehmen", sprich es anfassen, betrachten und damit prüfen. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass dem Verbraucher nach Eingang der Ware (und einer Belehrung in Textform) für eine angemessene Zeitspanne ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zusteht. Innerhalb dieser Frist kann er die bestellte Ware erstmals in Augenschein nehmen und prüfen. Nach einer Bedenkzeit soll andererseits der Händler die Gewissheit haben, dass der Kaufvertrag Bestand hat. Gegenüber dem Ladengeschäft wird der Händler im Fernabsatz jedoch schlechter gestellt. Mehrfach wurde gegen diese Argumentation zutreffend vorgetragen, dass der Kunde im Ladengeschäft nicht die Möglichkeit hat, ein Gerät aus der Verpackung und in Betrieb zu nehmen. Er kann es nur betrachten und in der Hand halten. Diese Ungleichbehandlung ist vom Gesetzgeber allerdings so gewollt.

Andererseits steht dem Kunden im Ladengeschäft eben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Der Kunde kann nicht nach einer Woche feststellen, dass ihm die Ware nicht mehr gefällt und diese wegen Nichtgefallen in das Geschäft zurücktragen. Die insbesondere bei größeren Handelsketten vorzufindende Möglichkeit, Ware gegen Vorlage der Rechnung "umzutauschen" stellt eine freiwillige Leistung dieser Häuser dar (falls nicht ein Mangel der Sache vorliegt). Auf diesen "Umtausch" hat der Kunde im Ladengeschäft keinen Anspruch - was allerdings nicht jedem Verbraucher bewusst ist. Für kleinere Händler oder Systemhäuser ist diese Rücknahme auf Kulanz aufgrund wirtschaftlicher Umstände nicht immer möglich.

Zur Startseite