Praxisprobleme: Systemhaus als externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter

30.11.2005
An Fachhändler und Systemhäuser wird von Kunden immer wieder die Frage herangetra-gen, ob diese als externe Datenschutzbeauf-tragte tätig werden können. Ob das erlaubt ist, erklärt Rechtsanwalt Thomas Feil.

An Fachhändler und Systemhäuser wird von Kunden immer wieder die Frage herangetragen, ob diese als externe Datenschutzbeauftragte tätig werden können. Dabei stellt sich in der Praxis die Frage, ob ein Fachhändler oder ein Systemhaus, das einen Kunden betreut, für den gleichen Kunden als Datenschutzbeauftragter tätig sein darf.

§ 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zunächst, dass eine natürliche Person als Da-tenschutzbeauftragter benannt wird. Juristische Personen, wie beispielsweise Systemhäuser, Fachhändler oder Unternehmensberatungsge-sellschaften, können nicht als betriebliche Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Aufgaben übernehmen. Da das Gesetz von dem Datenschutzbeauftragten eine zur Erfüllung sei-ner Aufgaben erforderliche Fachkunde- und eine entsprechende Zuverlässigkeit verlangt, lässt sich aus diesen Anforderungen schließen, dass der Beauftragte eine persönliche Verantwortung übernehmen soll. Auch aus dem Hinweis des Gesetzes, dass der Datenschutzbeauftragte dem Leiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen ist, lässt sich herleiten, dass nur eine natürliche Person in Frage kommt. Insoweit kann ein qualifizierter Mitarbeiter eines Systemhauses oder eines Fachhändlers entspre-chend als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Er muss dann namentlich benannt werden und ist für die gesetzlichen Anforderungen persönlich verantwortlich.

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