Praxistipp: Finanzamt muss Dienstreisen anerkennen

23.01.2006
Eine vom Chef bezahlte Dienstreise ist auch dann steuerbegünstigt, wenn zur Reise ein touristisches Rahmenprogramm gehört.

Das Prinzip kennen die meisten bisher nur von der Anschaffung eines neuen Computers: In der Steuererklärung machen sie genau den Anteil des Kaufpreises geltend, der auf die berufliche Nutzung entfällt. Wird das Gerät beispielsweise zu 30 Prozent auch für Privatvergnügen genutzt, kürzt der Finanzbeamte den Steuerbonus entsprechend.

Das gleiche Prinzip gilt auch für Dienstreisen, darauf weisen die Finanzexperten der ING-DiBa AG unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hin (Az. VI R 32/03). Danach sind die Kosten einer vom Chef bezahlten Dienstreise auch dann steuerbegünstigt, wenn zur Reise auch ein touristisches Rahmenprogramm gehört.

Im verhandelten Fall wurde eine Außendienst-Tagung in Portugal durchgeführt, die das Finanzamt komplett als private Veranstaltung einstufen wollte. Begründung: An den Nachmittagen standen einige Freizeitaktivitäten auf dem Programm.

Dieses Privatvergnügen - auch wenn es im Vergleich zum beruflichen Nutzen unbedeutend ist - war bisher häufig der Grund dafür, dass die Finanzverwaltung die steuerliche Vorzugsbehandlung der Geschäftsreise strich. Die Folge: Der Beschäftigte musste die Kosten der Reise komplett als geldwerten Vorteil versteuern, inklusive Flug, Hotel und Verpflegung.

Gefährdet waren in dieser Hinsicht bisher alle dienstlichen Reisen in touristische Regionen, sie wurden von den Finanzbeamten oft quasi automatisch und komplett als steuerpflichtiger Lohnbestandteil eingestuft. Dies ist nicht mehr erlaubt, möglich sind nur noch prozentuale Abschläge.

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