Preisangaben im Internet: Hinweispflicht auf Versandkosten

14.02.2005
Internet-Verkäufer, die Ware ausschließlich auf dem Versandwege, das heißt ohne Abholmöglichkeit anbieten, müssen die Preise richtig und klar angeben. Dazu gehört auch der Hinweis auf anfallende Versandkosten, wie das OLG Köln entschieden hat.

Internet-Verkäufer, die Ware ausschließlich auf dem Versandwege, das heißt ohne Abholmöglichkeit anbieten, müssen die Preise richtig und klar angeben. Dazu gehört auch der Hinweis auf anfallende Versandkosten, wie das OLG Köln entschieden hat.

Der Anwalt-Suchservice berichtet: Ein Online-Anbieter hatte im Internet mit der Preisangabe "Handy ab 0 Euro bei Vertragsbindung" geworben. Ein Hinweis auf anfallende Versandkosten fehlte auf der Startseite. Auf einer anderen Seite fand der Kunde den Einzelpreis für das Handy ohne Vertrag: Er betrug 349 Euro, auch hier stand nichts von Versandkosten. Erst in einem dritten Schritt, beim Füllen des virtuellen Warenkorb, wurden diese mit 10 Euro angegeben.

Das OLG Köln sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und das Wettbewerbsrecht (Az. 6 U 93/04). Ein Internet-Verkäufer, der Ware ausschließlich auf dem Versandweg anbietet, dürfe den vollständigen Preis nicht erst auf seiner dritten Seite nennen. Schließlich stelle die Notwendigkeit, Versandkosten zu tragen, bei 10 Euro einen wesentlichen Bestandteil des Warenangebotes dar, so die Richter.

Derartige Praktiken seien geeignet, den Kunden über den Endpreis zu täuschen und den Wettbewerb zum Nachteil der Konkurrenz nicht unerheblich zu beeinträchtigen. (mf)

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