Die besonderen Vorschriften der Preisangabenverordnung beim Warenangebot im Internet werden immer wieder übersehen und missachtet. Wichtig ist hier § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Dort heißt es: Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Abs. 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben:
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
§ 1 Abs. 6 PAngV sieht vor, dass die Preisangaben eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar zu machen sind.
Wie dies konkret umzusetzen ist, war bisher in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Anders als im herkömmlichen Handel muss im Internethandel gegenüber Letztverbrauchern auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, ob die Preise die Mehrwertsteuer enthalten und ob weitere Versandkosten hinzukommen.