Preise müssen erkennbar sein

05.08.2004

Auch Internethändler haben sich an die Preisangabenverordnung (PAngV) zu halten. Diese ergänzt und erweitert die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen zur Angabe des Preises einer Ware oder Dienstleistung. Nach § 1 PAngV sind die Endpreise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben. Für Mobilfunkverträge bedeutet dies insbesondere, dass darauf hingewiesen wird, dass der Kauf eines subventionierten Handys den Abschluss eines Mobilfunkvertrages einschließt, der weitere Kosten auslöst, so das OLG Frankfurt in einem aktuellen Urteil. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die Preise leicht erkennbar und der Leistung unmittelbar zuzuordnen sein. Nach Ansicht des Gerichtes (Az.: 6 W 72/04) genügt es dabei, wenn bei der Online-Werbung für das Telefon ein deutlich gekennzeichneter Link auf die mit dem Abschluss des Mobilfunkvertrages verbundenen Kosten enthalten ist.

Marzena Fiok

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