Preisempfehlung: Maßgebend ist die Preisliste des Herstellers

21.04.2004
Steht ein Produkt nicht mehr in der Preisliste des Herstellers, dann darf der Händler die Ware nicht mehr mit dem Vermerk "unverbindliche Preisempfehlung" auszeichnen. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Steht ein Produkt nicht mehr in der Preisliste des Herstellers, dann darf der Händler die Ware nicht mehr mit dem Vermerk "unverbindliche Preisempfehlung" auszeichnen. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

Ein Händler hatte in Anzeigen verschiedene Produkte beworben und dem Preis jeweils eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenübergestellt.

Der Kläger warf seinem Konkurrenten Irreführung vor: Bei Erscheinen der Anzeige habe der Hersteller schon längst keine unverbindlichen Preisempfehlungen mehr für die Produkte angegeben.

Der Beklagte hatte sich vor der Anzeigenschaltung vom Hersteller bestätigen lassen, dass die Preisempfehlungen der Preisliste noch gelten. Aber kurz vor der Veröffentlichung der Anzeigen erschien eine neue Preisliste des Herstellers.

Laut Urteil der Richter ist die aktuelle Preisliste des Herstellers maßgebend. Für Produkte, die in der neuen Liste nicht mehr stehen, gelten die "alten" Preisempfehlungen nicht mehr. Eine übergangsfrist von einem Monat wäre zwar möglich, diese Zeit war allerdings im verhandelten Fall schon überschritten (Az. I ZR 132/01). (bz)

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