Preismanipulation durch eine Verkäuferin

23.06.2006
Die Auszeichung der Ware mit einem falschen Preis rechtfertigt nur in Außnahmefällen eine sofortige Kündigung

Sofern eine Verkäuferin, die den Preis einer Ware vor dem Verkauf pflichtwidrig herabgezeichnet hat, der Vorwurf bewusster Preismanipulation nicht nachzuweisen ist, rechtfertigt eine solche Pflichtverletzung ohne Hinzutreten weiterer dringender Verdachtsmomente und ohne vorherige Abmahnung in der Regel weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung. Denn auch bei solchen Störungen im Vertrauensbereich ist das Erfordernis einer Abmahnung stets zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer das Vertrauen wieder herstellen kann.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 306/05. (jlp/mf)

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