Verstoß gegen Kartellrecht?

"Preisparität" bei Amazon – ein Skandal!

07.04.2010

Paritätsforderungen auch für den Großhandel?

Die Paritätsforderung von Amazon unterscheidet nicht zwischen einem Verkauf gegenüber Verbrauchern und einem Verkauf "nicht Ladengeschäft gebunden" im Rahmen des Großhandels. Es heißt insofern in den Amazon-Richtlinien:

"Was verstehen Sie unter nicht Ladengeschäft gebundenen Vertriebskanälen?

Nicht Ladengeschäft gebundene Vertriebskanäle umfassen alle Vertriebswege und andere Möglichkeiten, über die Artikel von Ihnen oder mit Ihnen verbundenen Unternehmen angeboten oder verkauft werden, bei denen es sich nicht um Ladengeschäfte handelt. Nicht Ladengeschäft gebundene Vertriebskanäle umfassen insbesondere sämtliche Online-Vertriebskanäle, Applikationen auf Mobilgeräten, Bestellkataloge, Plattformen oder Börsen von Dritten (z. B. eBay.de). (...)"

Letztlich wird aus dieser Formulierung deutlich, dass sich die Preisparität direkt gegen eBay-Verkäufer richtet. Ein Großhandel wäre zudem unzulässig!

Was passiert Händlern, die sich nicht an die Preisparität halten?

Die Aussage von Amazon ist eindeutig: Rausschmiss!

"Verkäufer, die nicht bereit sind, Preisparität zu bieten, sollten ihre Angebote entfernen, da Verkäufer, die unsere Geschäftsbedingungen nicht einhalten, das Recht, auf Amazon.de zu verkaufen, verlieren werden."

Die Sanktion ist hart. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum einen viele Online-Händler auf mehreren Hochzeiten tanzen und neben Angeboten bei Amazon auch noch einen eigenen Internetshop haben oder bei eBay ihre Produkte anbieten. Zum anderen haben viele Online-Händler ihre Existenz auf den Verkauf bei Amazon aufgebaut.

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